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01. Allgemeines
Aufträge werden von Fa. ZollerTrading (nachfolgend ZT genannt) nur zu folgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Andere Bedingungen werden nicht anerkannt, ausgenommen es wird ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch, wenn ZT in Kenntnis entgegenstehender oder von vorliegenden AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführen. Die nachstehenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
02. Vertragsabschluss
Das Angebot von ZT hat eine bindende Gültigkeitsdauer von zwei Monaten. Mit der Bestellung der Ware erklärt der AG verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen Unterlagen behält sich ZT Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verwendung gelieferter Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Auftragsbestätigungen erlangen nur Gültigkeit, wenn zu dem von ZT bestätigten Liefertermin alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.
03. Lieferung
Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von ZT. Die Lieferfrist beginnt mit der Bestätigung des Auftrags, jedoch nicht vor der Beibringung einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches und des Willens von ZT liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Verkehr und wenn die Umstände bei Unter- oder Zulieferern eintreten. Die Auswahl der Versandart erfolgt durch ZT. Sollte der AG den Auftrag stornieren, kann er für Schadensersatz gegenüber dem Lieferer verantwortlich gemacht werden. Der Schadensersatz entschädigt jeden Verlust, bis zu dem gesamten Auftragsvolumen zuzüglich eines Zinses von 5% über dem Basiszinssatz nach BGB. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ZT berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den AG über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät.
04. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware, spätestens mit der Absendung auf den AG über, und zwar auch dann, wenn der AG die Versendungskosten übernommen hat. Auf Wunsch des AG wird auf seine Kosten die Versendung durch ZT gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige vergleichbare Risiken versichert. ZT behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ZT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ZT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den bei ZT entstandenen Ausfall. Der AG ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsverkehrs die Liefergegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Ansprüche aus diesem Geschäft werden bereits mit Bestellung an ZT abgetreten. ZT nimmt die Abtretung an. Der AG hat die eingehenden Beträge unverzüglich an ZT weiterzuleiten. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZT zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ZT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
05. Datenspeicherung
Die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten werden gespeichert. und im Rahmen der Bestellabwicklung an andere Unternehmer, z.B. die mit dem Versand beauftragte Spedition weitergegeben. Alle personen-bezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt.
06. Preise und Zahlungsbedingungen
Aus der Auftragsbestätigung ergeben sich die vereinbarten Preise und der am Tag der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges §§ 288 ff. BGB. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Außerdem ist der AG zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
07. Garantieleistung, Mangelfolgeschäden
Reklamationen müssen innerhalb drei Tagen schriftlich gemeldet werden ansonsten erfolgt Ausschluss von Gewährleistungsrechten. Das Nachbesserungsrecht wird vorbehalten. Nur wenn dies nicht möglich ist, darf nach Abstimmung ein autorisierter Dritter hinzugezogen werden. Es gilt eine Gewährleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso die natürlichen Abnutzungen und das unsachgemäße Behandeln der gelieferten Ware sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung. Verschleißteile sind Vibrationsdämpfer, Griffbezug, Antirutsch- beschichtung, Tastaturfolie sowie mechanisch bewegliche Teile.
Eine nachträgliche Rüge von Mängeln bei Montage und Aufstellungsleistungen durch den AG wird ausgeschlossen, sofern diese Mängel bei Abnahmetermin schon feststellbar waren. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit deren Entdeckung. Wird im Rahmen der Nach-Erfüllung eine gelieferte Sache instand gesetzt, so verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche um den für die Nacherfüllung benötigten Zeitraum. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt jedoch nicht erneut zu laufen. Für im Rahmen von Nachbesserungsmaßnahmen ausgetauschte Teile endet die Gewährleistungsfrist mit Eintritt der Verjährung für Mängelansprüche der ursprünglich gelieferten Sache. Die defekte oder ausgetauschte Ware muss immer frei Haus zugeliefert werden. In der Garantiezeit werden sämtliche Teile kostenfrei ersetzt. ZT übernimmt keine Kosten von Ausfallzeiten.. ZT behält sich das Recht vor, Garantieleistungen am Sitz des Unternehmens durchzuführen. Die Transportkosten im Garantiefall trägt der AG. Die Kosten für Ersatzteile/Montage im Garantiefall trägt ZT.
08. Transportschäden
Der AG hat eingehende Ware unverzüglich zu untersuchen. Transportschäden sind sofort dem Transporteur anzuzeigen und an ZT weiterzuleiten. Unterbleibt die Rüge innerhalb drei Tagen, gilt die Lieferung als mangelfrei. Für einfache Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet ZT nicht. Soweit ZT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
09. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 und § 8 der AGB vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wg sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche aus Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung ZT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Schadenspauschalierung bei Nichterfüllung
Verweigert der AG die Annahme der Lieferung, tritt er vor der Lieferung vom Vertrag zurück oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des AG liegenden Grundes nicht durchgeführt, so werden pauschal 30% aus der gesamten Auftragssumme zur vereinfachten Ermittlung und zur vereinfachten Durchsetzung des bestehenden Schadensersatzanspruches zur Zahlung fällig. Mit dieser Regelung erleichtert ZT lediglich die Schadensregulierung. Die Geltendmachung eines Schadens über den pauschalierten Betrages hinaus wegen Nichtdurchführung des Vertrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11. Ausfuhrgenehmigung
ZT weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren teilweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für die gewerbliche Wirtschaft erfolgen muss.
12. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort. Der Gerichtsstand ist Karlsruhe. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13. Verbindlichkeit des Vertrages
Wird im Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung von den AGB abgewichen oder ist eine solche unwirksam, wird die ausschließliche Gültigkeit der übrigen nicht geänderten Bedingungen nicht berührt.


AGB